Gesetzeslage
Ruhe in den Bergen. Natürliche Lebensräume für Tiere... Dafür dürfen wir uns einsetzen. Die rechtliche Situation ist eindeutig. Das Strassenverkehrsgesetz
(Artikel 43) verbietet das Befahren von Wegen, die sich für den Verkehr mit
Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege...
Auch das Bundesgesetz über den Wald (Art. 15) verbietet das Befahren von Wald und Waldstrassen ohne spezielle Bewilligung und zu nicht forstlichen Zwecken: Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit
Motorfahrzeugen befahren werden. [...] Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
Offroad-Fahrerinnen und -Fahrer, die Wald und offenes Gelände zum Spass aufsuchen, stören nicht nur: Sie verstossen gegen das Gesetz!










